AGBs

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verkäufe von Maschinen, Zubehör- und Ersatzteilen. Entgegenstehende, anders lautende oder ergänzende Bedingungen des Käufers (im Folgenden „Besteller“) sind nicht verbindlich, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos vornehmen.
  2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in freibleibenden Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationsmaterial nur annähernd und unverbindlich.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten in Euro, ab Werk Wippingen (EXW gemäß Incoterms 2020), ausschließlich Verpackung, Porto und Wertsicherung, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
  2. Haben wir die Aufstellung, den Einsatz oder die Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Besteller alle anfallenden Kosten.
  3. Zahlungen sind frei Zahlstelle an uns zu leisten.
  4. Erhöhen sich nach Vertragsschluss aus von uns nicht zu vertretenden Gründen einzelne Kostenpositionen und erhöhen sich dadurch unter Berücksichtigung sämtlicher anderen Kostenpositionen die Gesamtkosten der Vertragserfüllung, so sind wir berechtigt, den Kaufpreis nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Preiserhöhung unter Angabe der Gründe informieren. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 10 % ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Erhalt der Information über die Preiserhöhung zu erklären.
  5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Gegenansprüche des Bestellers wegen Mängeln oder wegen (teilweiser) Nichterfüllung des Vertrages, soweit diese Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren, wie unsere Forderungen. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug von Skonto, soweit nicht abweichend vereinbart. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen werden ohne besondere Mahnung Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Erfolgt die Zahlung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht, sind wir berechtigt, gleichzeitig alle vorausgegangenen noch nicht bezahlten Forderungen fällig zu stellen und alle etwaigen späteren Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
  6. Wir können die Lieferung, auch wenn die Auftragsbestätigung bereits erteilt ist, verweigern, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsschluss erheblich verschlechtern und die Erfüllung unserer Zahlungsansprüche dadurch gefährdet ist. Wir sind in diesem Fall berechtigt, eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Besteller einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Zahlungen haben nur direkt an uns zu erfolgen. Handelsvertreter sind nicht berechtigt Zahlungen in Empfang zu nehmen.

IV. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Die rechtzeitige Leistungserbringung setzt voraus, dass der Besteller seinerseits seinen Leistungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommt.
  2. Die Lieferung erfolgt ab Werk Wippingen (EXW gemäß Incoterms 2020). Der Gefahrübergang bestimmt sich nach der vorgenannten Regelung. Sofern wir die Ware auf Wunsch des Bestellers versenden, sind wir berechtigt, den Transportweg und die Transportart zu wählen.
  3. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  4. Sind wir aufgrund von uns nicht zu vertretender Ereignisse, wie nicht von uns nicht zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks, rechtmäßiger Aussperrungen, Naturkatastrophen, behördlicher Maßnahmen sowie Epidemien oder Pandemien an der rechtzeitigen Lieferung gehindert, sind wir berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufphase hinauszuschieben. Im Falle von Epidemien und Pandemien gilt dies auch dann, wenn diese bei Vertragsschluss bereits eingetreten waren, aber die daraus folgenden konkreten Maßnahmen oder Umstände, die sich später auf den Vertrag auswirken, uns nicht bekannt waren und nicht bekannt sein mussten. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Behinderung und deren voraussichtliche Dauer unterrichten. Dauert die Behinderung mehr als vier Monate an, ist jede der Parteien berechtig, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir dem Besteller eine etwaige bereits geleistete Zahlung unverzüglich erstatten.
  5. Soweit wir aufgrund Verzuges haften, ist unsere Haftung wegen Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware beschränkt, sofern uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Ansprüche aufgrund der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit bleiben unberührt. Für Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung gilt Ziff. VII.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel vor.
  2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag und zur anschließenden Rücknahme der Ware berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
  5. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Anderenfalls können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern mitteilt.
  6. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so ist die jeweilige Saldoforderung – einschließlich des Schlusssaldos – in Höhe der bei Einzelabtretung maßgebenden Werte abgetreten.
  7. Bei einer Be- oder Verarbeitung oder Verbindung von Vorbehaltssachen, auch zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis seines Rechnungswertes am Wert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung, für die neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

VI. Haftung für Sachmängel

  1. Da unsere Produkte ausschließlich in Unternehmen im landwirtschaftlichen bzw. gewerblichen Bereich eingesetzt werden, beträgt die Gewährleistungsfrist für alle Vertragsprodukte 12 Monate. Abweichend hiervon gilt für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie aufgrund der schuldhaften Verletzung des Körpers, der Gesundheit und des Lebens die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Die Verjährungsregelungen für den Fall des Lieferantenregresses nach § 445b BGB sowie die Regelung über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
  2. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens aber 7 Tage nach Eingang der Lieferung beim Käufer, in schriftlicher Form mitzuteilen. Später eingehende Mitteilungen bleiben unberücksichtigt, soweit die Mängel oder Fehlmengen offensichtlich oder im Zuge ordnungsgemäßer Untersuchung feststellbar sind. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen.
  3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
  4. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller zu verlangen, wenn für den Besteller erkennbar ist, dass kein Mangel vorlag.
  5. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Das Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Nachbesserung obliegt uns.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder unzumutbar oder wird sie von uns verweigert, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mangelansprüche.
  8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziff. VII. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VII. Haftung

  1. Wir haften vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit wir hiernach haften ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, soweit uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.
  2. Die Haftung wegen der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit sowie die Haftung aufgrund einer Garantieübernahme, aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels und nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  3. Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, ist unsere Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend, wenn der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzunehmendes Recht

  1. Erfüllungsort für die beiden Vertragsteilen obenliegenden Leistungen ist Wippingen (Landkreis Emsland).
  2. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen. Hat der Besteller seinen Sitz in einem anderen Staat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, findet die Regelung auch Anwendung, wenn es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer handelt. Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, gilt abweichend von dem vorstehenden Absatz Folgendes: Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter bei einem Streitwert von bis zu EUR 100.000 und aus drei Schiedsrichtern bei einem Streitwert von mehr als EUR 100.000. Der Schiedsort ist Osnabrück. Die Verfahrenssprache ist in Abstimmung der Parteien Deutsch oder Englisch.

IX. Verbindlichkeit des Vertrages

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, so wird
dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung
gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

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